Unsere AGB's
Bewegungsfugen Sockelbereich
Nach DIN 18560 "Estriche im Bauwesen", wird darauf hingewiesen, dass es zu einer Absenkung der Dämmschicht von 3 bis 5 mm, in Abhängigkeit von der Nutzlast, kommen kann.
Der Silikondichtstoff kann, bei einer Fugenbreite von 10 mm, max. 2 mm Dauerdehnung aufnehmen. Bei einer normalen Fugenbreite von 6 mm, wird somit die zulässige Dehnung von 1,5 mm, schnell überschritten. Ein Abriss der Fuge oder auch Abfallen des Sockels ist dabei unvermeidbar. Zur Verringerung dieses Risikos wird der Einbau, der Bewegungsfuge, im Boden-Wandanschluss, erst nach vollständiger Trocknung, die nach ca. 2 Jahren erreicht wird, empfohlen.
Wird vom Auftraggeber trotzdem das Verschließen der Bewegungsfugen in diesem Bereich gewünscht, ist eine Gewährleistung, aus den o.g. Gründen, auszuschließen.
Technische Hinweise und kaufmännische Informationen / allgemeine Geschäftsbedingungen zu den von uns angebotenen Handwerksleistungen oder Lieferungen:
1.) Verlegung im Dick- und Dünnbettverfahren nach DIN18352 und ZDB-Merkblatt "Bewegungsfugen", gilt für Wand- und Bodenflächen: Belagsfugen müssen gemäß DIN18352 mindestens 2 mm breit sein (gilt für Fliesen über 10 cm Kantenlänge) bzw. mind. 1 mm breit sein (gilt für Fliesen unter 10 cm Kantenlänge). Bewegungsfugen (umgangssprachlich Dehnfugen/Silikonfugen genannt) müssen mindestens 5 mm breit sein. Versetzt verlegte Fugen (z.B. bei einem wilden Verband oder Drittel-/Halbverband, Fischgrätmustern und Verbände aus verschiedenen Formaten) und Fliesengrößen über 0,2 qm je Stück sollten im Außenbereich vermieden werden. Bei einer anderslautenden Beauftragung handelt es sich um eine vereinbarte Sonderkonstruktion.
2.) Bei geneigten Bodenflächen mit Entwässerung über Bodenablauf, Rinne oder Balkon-/Terrassenkante kann es aufgrund der Oberflächenspannung des Wassers, der Fugenanteil und konvex/konkav geformten Fliesen zu geringen Pfützenbildungen in Wassertropfenhöhe (== max. 4-5 mm) kommen. Diese Pfützenbildungen stellen keinen Mangel dar.
3.) Beim Einbau/Einsatz von Drainagesystemen im Außenbereich ist durch den Auftraggeber und/oder Nutzer sicherzustellen, dass Wasser ungehindert abfließen kann. Sickerschichten, Bodenabläufe, Drainroste und gleichwertige Einbauteile sind mindestens alle 3 Monate zu reinigen und permanent von möglichen Verstopfungen durch z.B. Laub/Blätter und sonstigen Schmutzablagerungen freizuhalten.
4.) Bei Außenarbeiten ist eine exakte Terminierung witterungsbedingt nicht möglich. Bei Tagestiefsttemperaturen unter 5 Grad Celsius und Tageshöchsttemperaturen über 25 Grad Celsius (bei direkter Sonneneinstrahlung oder keiner Beschattungsmöglichkeit können auch 20 Grad Celsius schon zu viel sein) kann keine reguläre Ausführung der Arbeiten stattfinden. Bei Unterbrechung von Arbeiten aufgrund schlechter Wetterverhältnisse (Regen, Kälte, Hitze) ist damit zu rechnen, dass die Arbeiten betriebsbedingt nicht sofort wieder aufgenommen werden können und es zu einigen Tagen Pause kommen kann.
5.) Winterdienst: Frei bewitterte Flächen sind mechanisch von Schnee und Eis zu befreien. Streugut und Salz zerstören/beschädigen/verkratzen den Belag. Schäden an Fugen und/oder Oberbelagsmaterialien (Fliesen/Naturstein) sind unvermeidbar!
6.) Sauberlaufzonen: Wir empfehlen generell den Einsatz von Sauberlaufzonen für jede Art von Eingangsbereichen. Diese Sauberlaufzonen sollten in drei Teilzonen aufgeteilt sein.
1. Grobschmutzaufnahme,
2. Zwischenzone für stark frequentierte Eingangsbereiche,
3. Feinschmutz- und Feuchtigkeitsaufnahmezone.
Sauberlaufzonen reduzieren den üblichen Reinigungsaufwand, schützen den Belag und erhöhen dessen Lebensdauer.
Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf für detaillierte Informationen an.
7.) Bei etwaigen Stemm-/Abbruch-/Rückbauarbeiten kann es zu Beschädigungen an nicht sichtbar verlegten Installationsleitungen (z.B. Strom-/Wasserleitungen) und sonstigen Schäden an der Oberfläche angrenzender Bauteile/Fliesen oder benachbarter Räum kommen (z.B. Lackabplatzungen, Risse/Hohllagen/Beulen im Putz oder Mauerwerk,...). Für diese unbeabsichtigten Folgeerscheinungen bei beauftragten Stemm-/Abbrucharbeiten oder wenn diese im Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, übernehmen wir keine Haftung! Für diese unbeabsichtigten Folgeerscheinungen bei beauftragten Stemm-/Abbrucharbeiten oder wenn diese im Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, übernehmen wir keine Haftung!
8.) Bei allen Musterfliesen und Natursteinmustern handelt es sich um unverbindliche Durchschnittsmuster. Farbabweichungen (heller, dunkler, stärker/schwächer strukturiert) sind herstellungsbedingt möglich und berechtigen nicht zur Reklamation.
9.) Natursteinverlegungen: Bedingt durch natürliche Farbschwankungen kann es zu Abweichungen der Oberflächenbeschaffenheit in Bezug auf Farbe, Helligkeit und Textur kommen. Hierfür können wir keine Gewährleistung übernehmen.
10.) Fliesen, Platten und Natursteine bedürfen einer abgestimmten Reinigung und Pflege. Wir empfehlen ausschließlich nicht schichtbildende oder oberflächenverätzende Produkte nach Herstellerempfehlung einzusetzen. Detaillierte Reinigungs- und Pflegehinweise übergeben wir Ihnen bei Bedarf gerne.
11.) Bei allen Reparaturarbeiten und bei Arbeiten an Beständen mit nicht fachgerechten Untergründen ist eine Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Nutzungsänderungen (z.B. Ausbau Duschtasse/Badewanne und Einbau einer barrierefreien/ebenerdigen plattierten Duschfläche) ist eine Abdichtung nur in den geöffneten Bereichen möglich. Eine Gewährleistung auf fehlende oder mangelhafte Abdichtung des Bestandes ist ausgeschlossen.
Bei Reparaturarbeiten und Arbeiten nach Zeit/Material (reine Stundenlohnarbeiten) gehört die notwendige An- und Abfahrtzeit sowie die Rüst- und Arbeitszeit (Material beschaffen, Werkzeug reinigen) zur Arbeitszeit und die Berechnung gilt als vereinbart.
12.) Die zulässigen Oberflächenebenheitstoleranzen nach dem ZDB-Merkblatt „Höhendifferenzen‘“ können bei einer Verlegung im Verband (keine Kreuzfuge, Bahnenverlegung mit Versätzen) zu Kantenbildungen im Belag führen (Fachbegriff Überzähne). Dieser Effekt ist bei einfallendem Streiflicht noch stärker sichtbar und kann durch unsere Arbeitsleistungen nicht ausgeglichen werden. Wir empfehlen daher generell die Ausführung von Arbeiten mit Kreuzfuge oder den aufpreispflichtigen Einsatz von Keil-/Zuglaschensystemen zur Minimierung von Überzähnen bei der Verlegung im Verband mit versetzten Fugen oder Formaten über 0,16 m? Stückgröße.
13.) Unsere Regelarbeitszeit ist von 6:30-15:30 Uhr (Montag-Donnerstag) und 6:30-13:00 Uhr (Freitag). Sollte eine Ausführung außerhalb dieser Zeit notwendig sein oder verlangt werden, so werden Zulagen nach BRTV-Bau (Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe) berechnet und gelten als vereinbart. Bei Abweichungen von der Regelarbeitszeit werden immer mindestens 25% Überstundenzulage berechnet.
14.) Wenn nichts anderes vereinbart ist, so erfolgt die Regelbesetzung von Baustellen mit einem Fliesenlegergesellen. Die Dauer der Ausführung hängt, wenn nichts anderes verbindlich vereinbart wurde, von unseren aktuellen Personalkapazitäten ab. Bei einer Besetzung mit einem Mann und einem eintretenden Krankheitsfall (oder einem vergleichbaren Fall, den wir nicht schuldhaft verursacht haben), ist eine Arbeitsunterbrechung von einem oder mehreren Tagen möglich.
15.) Wir empfehlen generell die Einlagerung von Reservefliesen, Menge objektabhängig, jedoch mindestens immer 5 Stück jeder Sorte, ansonsten ca. 2 % der jeweils eingebauten Menge. Reservefliesen werden zum Listenpreis des Herstellers oder zum vereinbarten Preis berechnet.
16.) Lieferungen: Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, so gilt unser Angebotspreis für eine Abholung ab unserem Lager, Aufladen frei.
17.) Zahlungen: Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, so gilt ein Zahlungsziel von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Unberechtigte Abzüge werden nachgefordert.
17a) Bei komplexeren Aufträgen (Ausführungsdauer über 1 Woche) gilt die Zahlung von Abschlagszahlungen/Akontoforderungen in Höhe der überschlägig ermittelten geleisteten Arbeiten und Lieferungen als vereinbart. Diese Abschläge sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 8 Tagen ab Ausstellungsdatum zahlbar. Verspätete Zahlungen berechtigen uns, die Arbeiten vorläufig (bis zur Zahlung) einzustellen.
17b) Als Vergütung wird die vorläufige Summe unseres Angebotes (in der Regel Typ Einheitspreisvertrages) gemäß der Leistungsbeschreibung vereinbart. Die endgültige Abrechnung ergibt sich aus dem Aufmaß, den geleisteten Tagelohnarbeiten gemäß den vorgelegten Rapporten (falls Tagelohnarbeiten angefallen sind) und den tatsächlich gelieferten Fliesenmengen (gemäß Lieferschein). Im Angebot sind die Mengen überschlägig ermittelt, Änderungen im Konstruktionsaufbau und im Leistungsumfang behalten wir uns bis zur Ortsbesichtigung bzw. Kenntnis des baulichen Zustands (z.B. nach Rückbauarbeiten) vor.
18.) Ausführung in mehreren Arbeitsschritten oder Nacharbeitungen: Wir gehen gemäß DIN18299 davon aus, dass unsere Arbeiten zusammenhängend und in einem Arbeitsgang und ohne durch uns zu vertretende Arbeitsunterbrechungen erfolgen können. Für die Arbeitsausführung in mehreren Arbeitsschritten steht uns gemäß DIN18299 ein Mehraufwand zu. Notwendige Nacharbeitungen (z.B. Sockelleisten an Türzargen nachsetzen, Dehnfugen an Sanitärgegenständen einbringen), die eine zusätzliche Anfahrt erfordern, werden im Stundennachweis berechnet.
19.) Reparaturarbeiten ohne bauseitige Fliesenbestände: Sind bei Reparaturarbeiten keine Reservefliesen vorhanden, so weichen die eingesetzten Fliesen (sowie die Fugenfarben) in der Regel von den seinerzeitigen Originalfliesen- und fugen ab. Dieses gilt auch für die gesondert beschafften Altfliesen von Spezialhändlern. Bei beauftragten Beschaffungsvorgängen kann kein Erfolg garantiert werden, der Beschaffungsaufwand wird berechnet, auch für den Fall des erfolglosen Beschaffungsversuches (Zeit, Fahrtstrecke, Porto, ...). Mangelansprüche können aus dem Einsatz nicht exakt passender Reparaturfliesen/-fugen zu den Originalfliesen/-fugen nicht abgeleitet werden.
20.) Strom, Wasser, Lagerflächen und eine WC-Nutzungsmöglichkeit sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, kostenlos durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
21.) Die Lieferzeit und Verfügbarkeit von Fliesen kann unterschiedlich sein. Die Lieferzeit wird in der Regel auftragsbezogen unverbindlich bei unserem Lieferanten angefragt, der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
22.) Ausführungstermine können erst nach Auftragseingang verbindlich genannt werden, abhängig vom weiteren Auftragseingang seit Erstellung des Angebotes.
22a) Materialbestellungen werden erst nach Eingang eines verbindlichen Auftragsschreibens vorgenommen.
23.) Baustellen ab dem 1.0G: Wir gehen bei Arbeiten ab dem 1. Obergeschoss davon aus, dass ein gut begehbares Treppenhaus zur Verfügung steht. Muss ein Zugang über Leitern oder ein Gerüst erfolgen, so wird ein Erschwerniszuschlag berechnet. Die Höhe dieses Zuschlags richtet sich nach dem Erschwernisaufwand und wird vor Abrechnung (in der Regel mit dem Angebot) schriftlich bekannt gegeben.
24.) Sockelfliesen: Wird eine Sockelleiste aus der Grundfliese geschnitten, so ist es möglich, dass die Sockeloberkante unglasiert ist/anders aussieht als die Fliesenoberfläche. In der Regel muss eine solche Sockeloberkante vom Maler überstrichen werden (ein Überstreichen oder eine Acrylfuge als Anschluss zum Putz/Tapete ist nicht enthalten). Sockelleisten werden von uns an Außenecken stumpf gestoßen. Wenn aus gestalterischen Gründen ein Gehrungsschnitt an solchen Außenecken notwendig sein sollte, so handelt es sich um eine kostenpflichtige Sonderleistung.
Eine verfrühte Einbringung der Sockelfliese im Sockelbereich kann zu Abriss des Sockels oder des Silikons führen, diese stellt keinen Mangel dar. Wir empfehlen, die Einbringung nach Absetzung des Estrichs und Schrumpfung der Dämmung auszuführen.
Dieses ist 2 Jahre nach Erstellung des Estrichs möglich.
25.) Endreinigung/Schuttentsorgung: Wir verlassen unsere Baustellen gemäß DIN18352, Punkt 4.1.4 sauber/besenrein. Eine Bauend-/oder Grundreinigung kann auf Wunsch kostenpflichtig vermittelt bzw. vorgenommen werden. Durch unsere Arbeiten anfallende Verpackungsabfälle (z.B. Fliesenkartons, Klebertüten, Schienenschnittstücke, ...) werden kostenfrei entsorgt, ebenso durch unsere Arbeiten anfallende Mörtel- und Fliesenreste. Sonstiger durch unsere Arbeiter entstandener Müll/Bauschutt (z.B. durch Rückbau-/Stemmarbeiten) wird in der Regel ebenfalls entsorgt und von uns gegen Berechnung abgefahren.
26.) Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, erstellen wir unsere Leistung in mittlerer Art und Güte.
27.) Wir behalten es uns vor, vor Ausführungsbeginn eine Prüfung Ihrer Bonität durchzuführen (z.B. Schufa, Creditreform, etc.). Bei Negativmerkmalen erfolgt die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorkasse.
28.) Gemäß den Anforderungen der Abdichtungsnorm DIN18534 sind (auch bei Modernisierungen) die Türlaibungen abzudichten und eine absenkende Schwelle von mindestens 1 cm bei Bädern mit bodengleichen Duschflächen anzulegen. Wenn bei Modernisierungen oder Teilmodernisierungen die Türzargen nicht geändert werden (sollen) und/oder der Estrich nicht ausgetauscht wird (und z.B. nur der Oberbelag) ist die Einhaltung der Normanforderungen nicht möglich. Auch im Neubaubereich oder einer gleichwertigen Modernisierung mit einem Neuaufbau des Wand- und/oder Bodenbelags ab Rohbauniveau ist dieses regelmäßig nicht vom Auftraggeber gewünscht. Bei einer Abweichung von der DIN18534 handelt es sich (für diese Fälle) somit um eine vereinbarte Sonderkonstruktion. Dazu gibt die DIN18534 in Anlehnung an das ZDB-Merkblatt Verbundabdichtungen vor, Bereiche mindestens 20 cm oberhalb der höchstmöglichen Wasserentnahmestelle und 20 cm neben abzudichtenden Wannen- und Duschbereichen abzudichten. Auch dieses ist nicht immer vom| Auftraggeber gewünscht und stellt bei anders erfolgenden Ausführungen eine vereinbarte Sonderkonstruktion dar.
28a) Die DIN18534 Teil 1 von Juli 2017 fordert unter Punkt 4.1.8 einen Schutz der Abdichtungsschicht. Gemeint sind hier im Sinne der Norm (vor altem) Schnittschutzbänder (als zusätzliches Einbaubestandteil oder als Bestandteil eines bereits mit Schnittschutzeinlage ausgestatteten Dichtbands). Diese Schnittschutzbänder sorgen dafür, dass Dichtbänder bei einem plan- und unplanmäßigen Austausch von Dichtstoff-/Silikonfugen nicht zerschnitten werden können. Der Einbau von Schnittschutzbändern stellt einen zusätzlichen Aufwand gegen Vergütung dar. Unter Umständen erfordert die zusätzlich notwendige Einbaudicke weitere, besonders zu vergütende Maßnahmen wie einen Rücksprung im Wanduntergrund am Anschluss Wanne/Dusche/Duschbodenfläche oder eine senkrechte Kerbe in Wandinnenecken oder eine Ausgleichspachtelung auf der bereits abgedichteten Fläche. Schnittschutzbänder gibt es in vielen verschiedenen Varianten, z.B. aus Kunststoff (== kostengünstig) oder als Edelstahlgewebe (= teurer, aber nicht schimmelfördernd). Bitte stimmen Sie die gewünschte Variante mit uns ab. Bei Verzicht auf den Einbau eines Schnittschutzbands (zulässig gemäß DIN18534-1 Punkt 10) ist darauf zu achten, dass bei einer Erneuerung von Fugendichtstoffen (Silikonfugen) die Abdichtung/die Dichtbänder nicht beschädigt werden, ansonsten entfällt unsere Gewährleistung.
29.) Gemäß DIN18352 sind alle Fugen (Wand und Boden) mit einem grauen Zementmörtel herzustellen. Abweichend gewünschte Fugenfarben und Typen wie Reaktionsharzfugen stellen eine vereinbarte Sonderkonstruktion dar.
30.) Gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), gültig ab Mai 2018, sind wir verpflichtet, unseren Kunden mitzuteilen, dass wir persönliche Daten verarbeiten und speichern. Gemäß den Grundsätzen an eine ordnungsgemäße Buchführung sind wir gesetzlich verpflichtet, Kundendaten bis zu 10 Jahre aufzubewahren. Generell erklären wir hiermit: Wir gehen davon aus, dass Sie damit einverstanden sind, dass wir Ihre Daten verarbeiten und speichern, um Aufträge/Projekte für Sie bearbeiten zu können. Wir geben Ihre Daten nicht an unbefugte Dritte weiter. Gemäß den Anforderungen der DSGVO löschen wir auf Ihre Aufforderung hin Ihre bei uns gespeicherten Daten, spätestens nach dem Ablauf von gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Hierzu genügt uns eine formlose schriftliche Erklärung Ihrerseits.
31.) Bei allen genannten DIN-Normen und ZDB-Merkblättern gilt jeweils die zum Angebotszeitpunkt gültige neueste Ausgabe.
32.) Nachträgliches Umschreiben von Rechnungen: Das nachträgliche Abändern von Rechnungen ist gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) nicht zulässig. Dies hat zur Folge, dass die ursprüngliche Rechnung storniert und an den neuen Adressaten ausgestellt werden muss. Ebenso muss dieser Vorgang in der Buchhaltung umgesetzt/verbucht werden. Des Weiteren hat das Abändern zur Folge, dass der neue Rechnungsempfänger ursprünglich nicht der Auftraggeber war, es keine Vertragsgrundlage zur Abrechnung gibt und somit keine Zahlungsverpflichtung des neuen Rechnungsempfängers besteht. Dies bedingt, dass uns vor der Änderung einer Rechnung eine schriftliche Zahlungszusage zugeht, die gleichzeitig als Beauftragung der Arbeiten gilt. Aus diesem Grund bitten wir Sie, vor Auftragserteilung zu bedenken, dass derjenige, der den Auftrag erteilt, auch gleichzeitig Rechnungsempfänger und somit auch Zahlungspflichtiger sein wird. Das nachträgliche Abändern einer Rechnung verursacht Küsten und wird pauschal mit 15,00 EUR netto (ohne MwSt.) berechnet.
33.) Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass mit Erhalt einer Rechnung ebenfalls eine Zahlungsverpflichtung des Rechnungsempfängers besteht. Sollten Sie, aus welchen Gründen auch immer, Zuschüsse und/oder Kostenbeteiligungen seitens Ihrer Versicherung o.Ä. zugesprochen bekommen haben, hat dies keine Konsequenz auf Ihre Zahlungsverpflichtung innerhalb der |Zahlungskonditionen des Auftrages. Abtretungserklärungen sind vor Auftragserteilung einzureichen (siehe Pkt. 32), ansonsten gilt die Zahlungsfrist für den Auftraggeber/Rechnungsempfänger.